Beitragsordnung des RSV Lippe 23 Lünen e.V.

§1 Allgemeines

Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins und kann nur vom Gesamtvorstand geändert werden.

 

§2 Beitragshöhe und -struktur

(1)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Gesamtvorstand beschlossen und zum Folgejahr gültig.

(2)   Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen oder -befreiungen gewähren. Ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.

(3)   Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 02 müssen beantragt, die Begründung mitentsprechenden Nachweisen jährlich nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung.

(4)   Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

 

Beitragsklasse

Mitgliedsform

Beitragshöhe pro Jahr (EUR)

01

Kinder/Jugendliche <18 Jahre

40,-

02

Ermäßigter Beitrag Erwachsene
(Rentner/in, Studierende, Auszubildende, FSJler/in, Angehörige aus demselben Haushalt)

50,-

03

Erwachsene über 18 Jahre

70,-

04

Ehrenmitglieder

o.B.

 

§3 Zahlungsweise und -fälligkeit

(1)  Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig und werden per SEPA-Lastschriftverfahren unter Verwendung der Gläubiger ID: DE10ZZZ00000919058 eingezogen.

(2)   Die Beiträge sind jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig und werden am 1. Mai eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(3)  Erfolgt der Eintritt im laufenden Geschäftsjahr, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig je ausstehendem Monat berechnet. Dabei gilt der Monat des Eintritts als voller Beitragsmonat. (Beispiel: Eintritt 18.08.2025 = 5 Monate Mitgliedschaft im Jahr 2025 = 5/12 des Mitgliedsbeitrages.)

(4)  Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags.

(5)  Der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus bestimmt die Beitragshöhe des Jahres.

 

§4 Verzug und Mahnverfahren

(1)   Bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgt eine Mahnung.

(2)   Nach der zweiten Mahnung kann der Vorstand Sanktionen verhängen oder das Mitglied ausschließen.

(3)   Ein ausstehender Beitrag wird nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz berechnet (z.B. Berechnungsformel: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz von z.B. 3,37 % + 5 Prozentpunkte) x Verzugstage / 365).

(4)   Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§5 Verwendung der Beiträge

(1)   Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der Vereinsaktivitäten. Über die Verwendung entscheidet der Gesamtvorstand.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sport- und Tretradversicherung des Radsportverbandes NRW sowie die Mitgliedschaft im Verband.

(3)   Zusätzliche Gebühren, wie z.B. der Antrag für eine Lizenz (Rennsport-, Breitensportlizenz, etc.) trägt das Mitglied. In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand über die Erstattung der anfallenden Gebühren entscheiden.

 

§6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Gesamtvorstandes in Kraft. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

Lünen, den 06.04.2025

 

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Unterschrift Vorsitzende/e RSV Lippe 23 Lünen e.V.