Satzung des RSV Lippe 23 Lünen e.V.

A. ALLGEMEINES

§ 1     Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 2     Zweck des Vereins

§ 3a     Gemeinnützigkeit

§ 3b     Grundsätze der Tätigkeit

§ 4     Verbandsmitgliedschaften

B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6     Arten der Mitgliedschaft

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8     Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 9   Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

§ 10   Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11   Ordnungsgewalt des Vereins

D. ORGANE DES VEREINS

§ 12   Die Vereinsorgane

§ 13   Die Mitgliederversammlung

§ 14   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 15   Der geschäftsführende Vorstand

§ 16   Der Gesamtvorstand

E. VEREINSJUGEND

§ 17   Die Vereinsjugend

F. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 18   Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 19   Kassenprüfer*innen

§ 20   Vereinsordnungen

§ 21   Haftung

§ 22   Datenschutz

G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23   Auflösung des Vereins

§ 24   Gültigkeit dieser Satzung

 

 

 

 

A. Allgemeines

§ 1     Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.     Der im Jahre 1923 gegründete Verein führt den Namen Radsportverein Lippe 23 Lünen e.V. (Kurzform: RSV Lippe 23 Lünen e.V.).

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Lünen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 20286 eingetragen.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes
    2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen
    3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern*innen, Trainern*innen und Helfern*innen
    4. Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften
    5. Förderung des Breitensports und der Jugendarbeit

 

§ 3a     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3b     Grundsätze der Tätigkeit

1.     Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.     Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

3.     Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und sorgt verantwortlich dafür, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit Vorfällen/Verdachtsfällen vor. Das Schutzkonzept wird öffentlich zugänglich gemacht.

4.     Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

5.     Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung sowie die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

6.     Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

§ 4     Verbandsmitgliedschaften

1.     Der Verein ist Mitglied

a.     Im Kreissportbund Unna e.V. und Stadtsportverband Lünen 1950 e.V. und

b.     in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2.     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3.     Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

4.     Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, benennt der erweiterte Vorstand anlassbezogen je anstehender Delegiertenversammlung die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten. Auch Vorstandsmitglieder können zu Delegierten und Ersatzdelegierten ernannt werden.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Eine abweichende Rechnungsstellung per Post kann im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform. Die gesetzlichen Vertreter*innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterschrift des Aufnahmeantrags die Beitragspflichten des/der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich zu erfüllen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Probemitgliedschaft für 6 Monate. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Während der Dauer der Probemitgliedschaft kann die Mitgliedschaft vom Verein oder vom Mitglied jeweils mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im Rahmen der Probemitgliedschaft besteht kein Stimmrecht. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme sowie die Kündigung der Probemitgliedschaft muss beiderseits nicht begründet werden.
  6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 6     Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitglieder

1.     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

2.         Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Passive Mitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3.     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod.

1.     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

2.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8     Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist per Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst zum Ende des Geschäftsjahres gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
    Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9   Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen und aktuell zu halten.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  7. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 10   Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 11   Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    • Verwarnung
    • Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
    • befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

 

D. Organe des Vereins

§ 12   Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der Gesamtvorstand;

Darüber hinaus können weitere Organe des Vereins sein:

  • die Jugendversammlung;
  • der Jugendvorstand.

 

§ 13   Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse versandt wurde.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die Anträge sind den Mitgliedern in Textform bis zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 14   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.     Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

2.     Entgegennahme und Beschlussfassung der Haushaltsplanung

3.     Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

4.     Entlastung des Gesamtvorstandes;

5.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

6.     Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;

7.     Beschlussfassung über Umlagen

8.     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

9.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

10.  Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).

 

§ 15   Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer*in, dem/der Schatzmeister*in sowie dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Die Beauftragten können mit beratender Stimme zu Sitzungen des geschäftsführenden oder Gesamtvorstands hinzugezogen werden.
  4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
  7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 16   Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • dem/der Jugendleiter*in
    • dem/r Sportwart*in
    • dem/r Zeugwart*in
    • und bis 7 Beisitzern*innen
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    • Berufung von kommissarischen Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    • Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
    • Erlass und Umsetzung eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt gem. § 3b Abs. 3.
  3. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 8 entsprechend.
  4. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstand während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
  6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

 

E. Vereinsjugend

§ 17   Die Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:

    a. der Jugendvorstand
    b. die Jugendversammlung

    Der/Die Jugendleiter*in ist Vorsitzende*r des Jugendvorstandes und ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Der/Die Jugendleiter*in wird von der Jugendversammlung gewählt. Er/Sie muss ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 18   Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktions-recht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

 

§ 19   Kassenprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungs-gemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 20   Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung

  1. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 21   Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22   Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 23   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
    • an den „Deutscher Kinderhospizverein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24   Gültigkeit dieser Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2025 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.